Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Verträge zwischen Grenzenlos Camperverleih (im Folgenden "Mietunternehmen" oder "Vermieter") und seinen Kunden über die Vermietung von Wohnmobilen.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, das Mietunternehmen hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 

2. Vertragsschluss

2.1 Die Präsentation der Wohnmobile auf der Website von grenzenlos-camper.de stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages abzugeben.

2.2 Durch Absenden des Kontaktformulars gibt der Kunde ein unverbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Daraufhin erhält der Kunde ein verbindliches Angebot seitens des Mietunternehmens. Der Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot des Mietunternehmens annimmt, indem er dieses schriftlich bestätigt. Eine nachträgliche Änderung der Buchung einschließlich Anpassung des Reisezeitraums ist ausschließlich in Rücksprache mit dem Vermieter möglich und bedarf einer schriftlichen Vertragsergänzung. Ein Rechtsanspruch auf eine Buchungsänderung besteht nicht.

2.3 Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Wohnmobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.

 

3. Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, Nutzung, Fahrten ins Ausland

3.1 Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer): Der Mieter eines Wohnmobiles sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Wohnmobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Klasse III oder B). Personen, welche nicht im Mietvertrag aufgeführt sind, sind grundsätzlich nicht zum Führen des Wohnmobils berechtigt.

3.2 Vorlage von Dokumenten, Adressänderung: Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobiles eine zur Führung des Reisemobiles erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobiles an den Mieter. Sollte das Reisemobil aufgrund fehlender Dokumente nicht termingerecht übergeben werden können, sind jegliche daraus entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen. Eine daraus folgende Reduzierung der Mietgebühren ist ausgeschlossen. Ändert sich die Adresse/der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

3.3 Nutzung des Reisemobiles: Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen/Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobiles regelmäßig zu kontrollieren. Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, Ihr beladenes Fahrzeug vor jedem Reiseantritt beladen zu wiegen und zu kontrollieren, dass Ihr Fahrzeug die technisch zulässige Gesamtmasse einhält. Es liegt in Ihrer Verantwortung als Fahrzeugführer, dass Ihr Fahrzeug während der Fahrt nicht überladen ist. Er wird insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. 

Das Reisemobil darf insbesondere nicht benutzt werden: 

  • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, 
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, 
  • zu sonstigen Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Reisemobiles führen, 
  • zu Fahrschulübungen 
  • zur gewerblichen Personenbeförderung, 
  • zur Weitervermietung, 
  • zum Verleih,
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind und 
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. 

Das Rauchen in den Reisemobilen ist untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, so ist der Vermieter berechtigt vom Mieter einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 500,- Euro zu verlangen. Macht der Vermieter gegenüber dem Mieter wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot einen höheren Schadenersatz geltend, so wir die Schadenpauschale auf diesen Anspruch angerechnet. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

3.4 Fahrten ins Ausland und in Krisen-/Kriegsgebiete: Der Mieter/Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten mit dem Reisemobil berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren, so ist ihm dies nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.

 

4. Mietpreis, Kaution und sonstige Kosten sowie Zahlungsbedingungen

4.1 Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste von grenzenlos-camper.de. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

4.2 In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen.

4.3 Der Mietpreis einschließlich aller Zusatzkosten ist vor Beginn der Mietzeit - spätestens 14 Tage vor Mietbeginn - vollständig zu entrichten. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 20 % des Mietpreises. Die Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Die genauen Zahlbeträge und Fristen finden sich auch im Mietvertrag wieder. Zahlungen können per Überweisung oder auf andere vom Mietunternehmen akzeptierte Weise erfolgen.

Bezahlt der Mieter die Anzahlung nicht rechtzeitig, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 5 Ziff. 4 geregelt.

Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben

4.4 Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe der zuvor vereinbarten Mietgebühren/Tag zu verlangen. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter vor.

4.5 Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale erhoben. In der Service-Pauschale sind die gründliche Einweisung in die Funktionsweise des Reisemobiles, die Übergabe des Reisemobiles im betriebsbereiten Zustand, die Füllung einer Propangasflasche, Toilettenchemikalien sowie eine Außenreinigung bei Rückgabe des Reisemobiles enthalten. Die Höhe der anfallenden Servicepauschale kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden.

4.6 Vor Beginn der Mietzeit ist eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von grenzenlos-camper.de. Die Kaution dient der Absicherung von Ansprüchen des Mietunternehmens aus dem Mietvertrag, insbesondere für Schäden am Wohnmobil während der Mietzeit. 

Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobiles (vgl. § 9) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über die vereinbarten Mietgebühren und die Servicepauschale hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe/der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadensfall anfallen.

4.7 Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale beträgt 100,- EUR pro Fall. Der Nachweis, dass dem Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. 

Der Vermieter übergibt dem Mieter das Reisemobil in vollbetanktem Zustand und muss vom Mieter vollbetankt an den Vermieter zurückgegeben werden. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollbetankt zurück, so hat der Mieter dem Vermieter den hierfür entstehenden Aufwand sowie die Treibstoffkosten jeweils pauschaliert zu ersetzen, s.u. § 9. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben.

 

5. Rücktritt und Stornierung

5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt.

5.2 Der Kunde kann vor Beginn der Mietzeit jederzeit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall gelten die folgenden Stornierungsgebühren:

  • Rücktritt bis 90 Tage vor Mietbeginn: 0% des Mietpreises
  • Rücktritt bis 60 Tage vor Mietbeginn: 10% des Mietpreises
  • Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
  • Rücktritt weniger als 30 Tage vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises

5.3 Das Mietunternehmen behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das gemietete Wohnmobil oder Wohnwagen aus Gründen, die das Mietunternehmen zu vertreten hat, nicht zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet.

5.4 Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn: 

  • der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet;
  • der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2);
  • Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; 
  • Ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein; 
  • der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder 
  • ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. 

In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles: Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und ist auch nicht vom Vertrag zurückgetreten, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobiles. 

6. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: 

  • Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. 
  • Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. 
  • Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. 
  • Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:
    • der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; 
    • der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, 
    • es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. 
  • Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. 
  • Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag und Hagelschäden, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von EUR 1.500,--, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde. 
  • Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  • Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schaube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29 EUR (inkl. MwSt) an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
  • Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

 

7.Obliegenheiten des Kunden, Verhalten bei Unfällen

7.1 Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Etwas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren.

Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. 

Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist es zu verschließen und das Lenkradschloss einzurasten. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 

Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. 

Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.

7.2 Verhalten bei Unfällen: Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne DrittBeteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. 

Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfall- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobiles mitzuteilen.

 

8. Haftung des Mietunternehmens

8.1 Das Mietunternehmen haftet dem Kunden gegenüber für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

8.2 Die Haftung des Mietunternehmens für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3 Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobiles nicht mitnimmt.

 

9. Übergabe und Rücknahme des Reisemobils

9.1 Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft, Betankung und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Die Geltendmachung von verdeckten Beschädigungen bleibt durch den Vermieter auch nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls vorbehalten. 

Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, von innen gereinigt und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an dem vertraglich vereinbarten Ort und Zeit zurückzugeben. 

9.2 Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kosten für das Volltanken durch den Vermieter vom Mieter zu tragen. In diesem Fall werden dem Mieter für den Kraftstoff 2,50 € pro fehlendem Liter Kraftstoff sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,- Euro in Rechnung gestellt. 

Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. 

Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

 

10. Versicherung

Die Versicherung des Reisemobiles entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.500 € pro Schadenfall.

 

11. Mängel und Reparatur

Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobiles während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von € 100,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 6 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mietunternehmen ist der Sitz des Mietunternehmens.

12.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Telefon: +49 151 29852809 

E-Mail: info@grenzenlos-camper.de

Adresse: Am Mühlekanal 19, 79787 Lauchringen

 

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